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   BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80   

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BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80 (https://dejure.org/1982,1627)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1982 - 5 C 20.80 (https://dejure.org/1982,1627)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1982 - 5 C 20.80 (https://dejure.org/1982,1627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Abgrenzung zum Abfindungsanspruch; Alternativen; Ausgleichsanspruch; Ertragsausfall; Gewährleistungspflicht; Hopfen; Hopfenanlagen; Nachteil, vorübergehender; Nutzung; Nutzungsart; Unterschied, vorübergehender; Vorläufige Besitzeinweisung; Zeitpunkt, maßgeblicher ...

  • Wolters Kluwer

    Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens - Ertragsausfälle wegen mangelnder Nutzungsfähigkeit des Ersatzflurstücks - Ausgleichsmöglichkeit für vorübergehende Wertunterschiede - Notwendigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 47
  • DÖV 1983, 605
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.04.1976 - 5 C 36.75

    Flurbereinigungsbehörde - Ausgleich von Härten - Unternehmensflurbereinigung -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80
    Ausgleichungsforderungen nach § 51 Abs. 1 FlurbG zur Behebung zwischenzeitlicher Beeinträchtigungen sind Ausgleichsansprüche eigener Art, die neben der Landabfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind (BVerwGE 50, 333 [339]).

    Derartige Ausgleiche, die angemessen sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), sind keine Enteignungsentschädigungen (BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1955 - BVerwG 1 B 192.53 - [RdL 1955, 136]; BVerwGE 50, 333 [337, 339]); das schließt aber nicht aus, daß damit Folgeschäden der vorläufigen Besitzeinweisung, die zugleich als Vorwirkungen der späteren Planausführung angesehen werden können, ausgeglichen werden, gerade weil sie durch die Landabfindung nicht erfaßt werden, andererseits aber, da sie durch die vorläufige Besitzeinweisung, also einer Maßnahme der Flurbereinigung herbeigeführt werden, nicht unausgeglichen hingenommen werden müssen.

    Das ist auch folgerichtig, wenn berücksichtigt wird, daß, wie unter Hinweis auf BVerwGE 50, 333 bereits ausgeführt, Ausgleichsansprüche nach § 51 Abs. 1 FlurbG solche eigener Art sind, die neben der Abfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind.

  • BVerwG, 03.12.1959 - I C 95.58

    Behandlung verunkrauteter Flächen bei der Umlegung nach der

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80
    Denn eine dauernde Minderung des Nutzungwerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach § 28 Abs. 1 FlurbG berücksichtigt; soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluß haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG 1 C 95.58 - [RdL 1960, 78];Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG 1 B 99.60 - [RdL 1961, 26]).

    Die anschließende Verweisung in jener Entscheidung auf dasUrteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG 1 C 95.58 - (RdL 1960, 78), das noch zur Reichsumlegungsordnung ergangen ist, läßt vielmehr erkennen, daß bei der Verunkrautung eines bestimmten Grundstücks ein vorübergehender Nachteil im Sinne des § 56 Abs. 1 RUO in Betracht kam, und zwar im Sinne der dort angeführten ersten Alternative, nämlich als vorübergehender Minderwert der beanstandeten Neuzuteilung eines bestimmten Grundstücks.

  • BVerwG, 14.11.1961 - I C 117.59

    Anfechtung der Abfindung als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80
    Insoweit weiche das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in RdL 1962, 106 ab.

    Die vorstehend gewonnene Auslegung des § 51 Abs. 1 FlurbG mit der gebotenen Differenzierung der beiden Tatbestandsalternativen steht - entgegen der Auffassung der Revisionsführer - nicht im Widerspruch zu derEntscheidung vom 14. November 1961 - BVerwG 1 C 117.59 - (RdL 1962, 106).

  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 40.79

    Ausgleichszahlung auf Grund einer Flurbereinigung - Ermächtigung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80
    Können Nutzungen aus den neuen Grundstücken zeitweilig nicht gezogen werden, etwa wegen des die vorgesehene Nutzungsmöglichkeit einschränkenden vorübergehenden Zustandes der Grundstücke (vernachlässigte Düngung, starke Verunkrautung oder andere behebbare Mängel) oder anderweitiger Nutzungsbeeinträchtigungen, dann können die nicht erzielbaren Erzeugnisse auch kein Äquivalent für die auf den entzogenen Grundstücken vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten bilden (BVerwGE 59, 79 [85]).
  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 236.65
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80
    Die vom Flurbereinigungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, daß für die Beurteilung des vorübergehenden Wertunterschieds zwischen Einlage und Abfindung und des daraus herleitbaren Ausgleichsanspruchs nach § 51 Abs. 1 FlurbG auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung abzustellen sei, steht - entgegen dem Vortrag der Revisionsführer - nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 236.65 - (RdL 1970, 20).
  • BVerwG, 28.10.1960 - I B 99.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80
    Denn eine dauernde Minderung des Nutzungwerts eines Grundstücks wird in der Regel schon bei der Schätzung nach § 28 Abs. 1 FlurbG berücksichtigt; soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluß haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG 1 C 95.58 - [RdL 1960, 78];Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG 1 B 99.60 - [RdL 1961, 26]).
  • BVerwG, 23.11.1979 - 5 B 15.78

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Ertragsausfallentschädigung im

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80
    Die Gewährung des festgesetzten Geldausgleichs für die im Jahre 1971 auf dem Ersatzflurstück vorgesehene, aber tatsächlich nicht mögliche Hopfennutzung einer dem Flurstück 1167 entsprechenden Teilfläche von 1, 331 ha steht auch nicht im Widerspruch zu derEntscheidung vom 23. November 1979 - BVerwG 5 B 15.78 -.
  • BVerwG, 08.01.1955 - I B 192.53
    Auszug aus BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80
    Derartige Ausgleiche, die angemessen sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), sind keine Enteignungsentschädigungen (BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1955 - BVerwG 1 B 192.53 - [RdL 1955, 136]; BVerwGE 50, 333 [337, 339]); das schließt aber nicht aus, daß damit Folgeschäden der vorläufigen Besitzeinweisung, die zugleich als Vorwirkungen der späteren Planausführung angesehen werden können, ausgeglichen werden, gerade weil sie durch die Landabfindung nicht erfaßt werden, andererseits aber, da sie durch die vorläufige Besitzeinweisung, also einer Maßnahme der Flurbereinigung herbeigeführt werden, nicht unausgeglichen hingenommen werden müssen.
  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der

    Die Norm regelt damit nicht die vom Träger des Unternehmens zu leistende Enteignungsentschädigung (BVerwGE 66, 47, 50; 50, 333, 339).
  • BVerwG, 10.12.2008 - 9 C 1.08

    Flurbereinigung; Landabfindung; Wertgleichheit; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Soweit dabei Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlichen Einfluss haben, nicht entsprechend berücksichtigt werden können, sind feststellbare dauernde oder langjährige Beeinträchtigungen im Rahmen der Landabfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu beachten, um die geforderte Wertgleichheit der Landabfindung herbeizuführen (Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 5 C 20.80 - BVerwGE 66, 47 ).

    Demgemäß kommt es auch für einen sich aus einem vorübergehenden Wertunterschied zwischen Einlage und Abfindung ergebenden Ausgleichsanspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG im Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an (vgl. Urteil vom 24. Juni 1982 a.a.O. S. 50 f.).

  • BVerwG, 20.07.2016 - 9 B 64.15

    Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht; Sachkunde; Verfahrensgrundsätze

    Weiter weicht die angegriffene Entscheidung nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1982 - 5 C 20.80 - (BVerwGE 66, 47) ab.
  • BVerwG, 17.08.1988 - 5 C 78.84

    Flurbereinigungsrecht - Vorläufige Besitzeinweisung

    Meßungenauigkeiten dieser Größenordnung sind gegebenenfalls den Teilnehmern im Rahmen einer bloß vorläufigen Besitzeinweisung als vorübergehender Nachteil zuzumuten, darauf beruhende Nutzungsbeeinträchtigungen allerdings, wie - insoweit wieder zutreffend - auch das Flurbereinigungsgericht angenommen hat, nach § 51 Abs. 1 FlurbG auszugleichen (zu letzterem s. auch BVerwGE 59, 79 ; 66, 47 ).
  • BVerwG, 24.09.2002 - 9 B 38.02

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; Unterliegen

    Eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1982 (BVerwG 5 C 20.80 - BVerwGE 66, 47) liegt jedenfalls nicht vor.
  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 13 A 21.777

    Sperrung von Ansprüchen nach der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans

    Mit Blick auf Ansprüche nach § 51 Abs. 1 FlurbG hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass solche auch nach dem Eintritt des neuen Rechtsstands (§ 61 Satz 2 FlurbG) bestehen können, wenn Nutzungsbeeinträchtigungen über die vorbezeichneten Zeitpunkte hinaus fortbestehen oder andauern (BVerwG, U.v. 24.6.1982 - 5 C 20.80 - juris Rn. 36).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2002 - 9 C 11151/01

    Neuanlage einer Weihnachtsbaumkultur als Nutzungsartänderung

    Dazu kann auch die Umwandlung von Grünland zu Ackerland und umgekehrt gehören, soweit eine solche Wechselwirtschaft in dem betreffenden Gebiet üblich ist, ebenso die Wiederanpflanzung von Dauerkulturen wie Obstbäumen, Reben oder Hopfen in einem für diese Kulturen ausgewiesenen Gebiet, auch wenn die konkrete Fläche vorübergehend nicht entsprechend genutzt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 5 C 20.80 - in RdL 1983, 70; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. November 1986 - 9 C 77/85 - in RdL 1987, 238 [240]).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1996 - 7 S 1450/95

    Flurbereinigung: keine Werterhöhung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks

    Soweit nach § 67 Abs. 1 FlurbG Ausgleiche und Abfindungen in Geld möglichst anschließend an die Anordnung nach § 65 Abs. 2 FlurbG zu leisten sind, werden zwar hiervon auch Ausgleichszahlungen nach § 51 Abs. 1 FlurbG erfaßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.1982, RdL 1983, 70).
  • OVG Thüringen, 13.05.2019 - 7 F 411/15

    Nachteilsausgleich für einen ökologisch wirtschaftenden Betrieb im

    Ausgleichungsforderungen nach § 51 Abs. 1 FlurbG zur Behebung zwischenzeitlicher Beeinträchtigungen sind Ausgleichsansprüche eigener Art, die neben der Landabfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1982 - 5 C 20.80 -, BVerwGE 66, 47 = juris).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 13.86
    Daß etwaige mit der vorläufigen Besitzeinweisung eintretende Nutzungsbeeinträchtigungen ausgeglichen werden müssen, insbesondere wenn es sich dabei um mit Mängeln behaftete Grundstücke handelt, die die Wertgleichheit der Abfindung vorübergehend berühren, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (BVerwGE 66, 47 (49 f.) m. w. N.).
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